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Steuerhinterziehung und Selbstanzeige in den Niederlanden und Deutschland

15 okt 2014 | Steuern

Vermögenssteuer Niederlande Ferienwohnung Erbschaft Steuer nachzahlen

Die Regelungen zur Selbstanzeige für Steuerhinterzieher sollen in Deutschland zum 1. Januar 2015 verschärft werden. Die strafbefreite Grenze sinkt auf 25.000 Euro. Es soll zudem höhere Bussgelder und längere Verjährungsfristen geben. In anderen europäischen Ländern wie zum Beispiel den Niederlanden gibt es bereits strenge Regeln.

Im ersten Halbjahr 2014 hat sich im deutsch-niederländischen Grenzgebiet die Anzahl der Selbstanzeigen verdreifacht. Die Gefahr „entdeckt zu werden“ nimmt innerhalb der EU immer mehr zu. Es trifft dabei Steuerhinterzieher genauso wie jene, die aus Unkenntnis keine oder aber eine fehlerhafte Steuererklärung eingereicht haben. Schon heute wechseln die verschiedenen Instanzen nicht nur im eigenen Land Informationen aus, sondern auch länderübergreifend. Dabei geht es unter anderem um Kontodaten und –guthaben. Künftig werden die Niederlande mit 45 anderen Ländern einen einheitlichen Standard zum automatisierten Datenaustausch anwenden (Common Reporting Standard). Sparguthaben und andere Arten von Auslandsvermögen sollen den Finanzbehörden nicht mehr vorenthalten werden können.

Die Niederlande sind vor allem interessiert an Einkünften aus Sparguthaben und/oder Kapitalanlagen (sogenanntes Box-3-Einkommen). Bei dieser Vermögenssteuer wird immer ein Wert von 4% festgesetzt und pauschal mit 30% versteuert. Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, eine teilweise oder vollständige Freistellung zu beantragen. Haben Sie in den Niederlanden gewohnt oder gearbeitet? Sind Sie an einem Unternehmen in den Niederlanden beteiligt und erhalten von dort Zahlungen? Haben Sie eine Zweitwohnung/Ferienwohnung in den Niederlanden oder eine Erbschaft erhalten? Im Ernstfall müssen Steuersünder nicht nur Steuern nachzahlen. Es wird auch ein Bussgeld fällig. Des Weiteren sind ein Zwangsgeld oder ein Strafverfahren möglich.

Aktuell bieten die niederländischen Finanzbehörden eine Sonderregelung an. Wer bis zum 1. Juli 2015 eine Selbstanzeige einreicht, dessen Bussgeld kann um 90% reduziert werden. Wer erst nach diesem Stichtag Selbstanzeige erstattet, kann auf eine Strafzahlung von 20% des eigentlichen Bussgeldes hoffen. übrigens gelten für Steuerhinterziehung teils deutlich längere Fristen als in Deutschland bislang üblich. Diese sind davon abhängig, ob es sich um inländisches Einkommen/Vermögen (5 Jahre), ausländisches Einkommen/Vermögen (12 Jahre) oder aber um eine Erbschaft (unbegrenzt) handelt.

Hat das Finanzamt Ihnen bereits Fragen in der betreffenden Angelegenheit gestellt, ist Ihnen eine Prüfung angekündigt oder die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens mitgeteilt worden, oder haben Sie auf anderem Wege erfahren (können), dass das Finanzamt vom Vergehen Kenntnis erlangt hat, ist es für eine Selbstanzeige allerdings schon zu spät.

Bei allen grenzüberschreitenden Angelegenheiten empfiehlt es sich immer, einen Steuerberater hinzuzuziehen, der mit dem internationalen Steuerrecht vertraut ist. Nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Datum: 15.10.2014

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