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Gesetz “Arbeiten, wo man will” in den Niederlanden – Auswirkungen auf grenzüberschreitende Arbeitssituationen

27 jan 2023 | Arbeitsrecht

Die Zweite Kammer des niederländischen Parlaments hat am 5. Juli 2022 die Gesetzesvorlage „Arbeiten, wo man will″ verabschiedet. Die Zustimmung der Ersten Kammer steht derzeit noch aus. Mit diesem Gesetzesentwurf wird das aktuelle Gesetz zur Arbeitsflexibilisierung im Hinblick auf eine Reihe von Punkten geändert, die die Anträge von Arbeitnehmern auf einen anderen Arbeitsort betreffen. Inspiriert durch die Heimarbeit in Zeiten der Corona-Krise hielten es die Initiatoren für angebracht, eine bessere rechtliche Regelung für diesen Zweck zu schaffen.

Gesetz zur Arbeitsflexibilisierung (Wet flexibel werken) in den Niederlanden

Das aktuelle Gesetz zur Arbeitsflexibilisierung in den Niederlanden regelt die Rechte von Arbeitnehmern in Bezug auf die Anpassung der Arbeitsdauer, der Arbeitszeiten und des Arbeitsortes. Ein Arbeitnehmer hat das Recht, beim Arbeitgeber einen Wechsel zu beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitnehmer muss seit mindestens 26 Wochen beim Arbeitgeber beschäftigt sein;
  • Der Antrag muss mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Anfangsdatum schriftlich eingereicht werden;
  • Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum schriftlich reagieren. Reagiert er nicht, gilt der Antrag als bewilligt.

Als Grundregel für den Arbeitgeber gilt, dass er den Antrag des Arbeitnehmers auf Anpassung der (Wochen-)Arbeitszeiten nur aus zwingenden, klar definierten betrieblichen oder dienstlichen Interessen ablehnen darf. Ein Antrag auf Homeoffice muss der Arbeitgeber in Erwägung ziehen. Der Arbeitgeber ist nicht an Anforderungen an die Genehmigung oder Ablehnung eines Antrags auf Homeoffice gebunden. Aktuell kann ein Arbeitgeber einen Antrag auf Homeoffice relativ einfach ablehnen.

Gesetz „Arbeiten, wo man will″ in den Niederlanden

Der aktuelle Gesetzesentwurf „Arbeiten, wo man will″ in den Niederlanden ändert das aktuelle Gesetz zur Arbeitsflexibilisierung im Hinblick auf einen Antrag auf Anpassung des Arbeitsortes. Es stärkt die Rechte des Arbeitnehmers erheblich: Ein Arbeitgeber muss künftig die Hauptregel einhalten, dass er grundsätzlich verpflichtet ist, einen solchen Antrag zu genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitsort muss die Wohnanschrift des Arbeitnehmers betreffen (Homeoffice). Eine (feste) Urlaubsadresse muss nicht akzeptiert werden. Der Arbeitsort kann auch die Geschäftsadresse des Arbeitgebers sein;
  • Die Wohnanschrift muss innerhalb der Europäischen Union liegen;
  • Es liegen keine zwingenden betrieblichen oder dienstlichen Interessen vor.

Auswirkungen für das Arbeiten in mehreren Ländern, z. B. die Niederlande

Das Gesetz „Arbeiten, wo man will″ wird auch Auswirkungen auf arbeitsrechtliche Aspekte sowie die Steuer- und Sozialversicherungspflicht von Arbeitnehmern haben, die grenzüberschreitend arbeiten. Da die Umstände in jedem Einzelfall anders sind, raten wir Ihnen, sich mit uns in Verbindung zu setzen, um zu klären, was in Ihrem Fall die Konsequenzen sind.

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